Das Landgericht Bochum hat dem Betreiber des Onlineshops Clevertronic mit Urteil vom 16.12.2025 (I-19 O 24/25) untersagt, auf seiner Webseite zu behaupten, dass er seine Produkte „CO2-neutral“ versendet. Unzulässig ist nach dem Urteil auch die Werbung mit „Nachhaltig & regional“ auf der Webseite. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt, der die strittige Umweltwerbung als irreführend kritisiert hatte.
„Umwelt- und Klimaschutz spielt bei Kaufentscheidungen eine immer größere Rolle“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Das nutzen viele Anbieter aus, um sich mit fragwürdigen, missverständlichen oder sogar falschen Behauptungen einen besonders grünen Anstrich zu geben. Wir werden weiterhin gezielt gegen die leider sehr verbreitete Irreführung der Verbraucher:innen vorgehen.“
Umstrittene Werbung mit Umweltschutzbegriffen
Volt Venture bietet auf Clevertronic.de unter anderem gebrauchte Smartphones und Tablets an. Auf der Webseite warb das Unternehmen mit folgenden Aussagen, gegen die sich die Klage der Verbraucherzentrale richtete:
- „Dank DHL Go Green versenden wir dein Gerät CO2-neutral aus unserer Zentrale in Münster.“
- „Nachhaltig & regional Du unterstützt die Kreislaufwirtschaft & wir tun alles, um in unseren Prozessen so nachhaltig wie möglich zu sein. Alles vor Ort in Münster!“
Umweltwerbung muss richtig, eindeutig und klar sein
Das Landgericht Bochum gab der Klage statt und entschied, dass beide Werbeaussagen irreführend sind. Das Unternehmen erwecke zumindest bei Teilen der potenziellen Kunden die Fehlvorstellung, dass es die bestellten Produkte ohne den Ausstoß von CO2 versende. Das sei nicht wahr. Tatsächlich werde die Emission von Treibhausgasen bei einem Versand mit DHL Go Green lediglich reduziert.
Die Passage mit der Aussage „Nachhaltig & regional“ war ebenfalls unzulässig, so das Gericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seien bei der Werbung mit Umweltschutzbegriffen strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen. Werden mehrdeutige Begriffe verwendet, müsse bereits in der Werbung selbst eindeutig erklärt werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich sei. Diese Kriterien waren nach Überzeugung des Gerichts nicht erfüllt. Es werde nicht erklärt, was konkret „nachhaltig“ und gleichzeitig „regional“ an den Leistungen des Unternehmens sei. Das bleibe auch deshalb unklar, weil sich die Beklagte mit ihrem Internetauftritt an Kundinnen und Kunden in ganz Deutschland richte und diese offensichtlich auch bundesweit beliefere.

