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  • BMJV legt Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts vor

27.01.2026

Das Schiedsverfahrensrecht soll modernisiert werden. Videoverhandlungen und elektronische Schiedssprüche werden ausdrücklich zugelassen, englischsprachige Verfahren vor staatlichen Schiedsgerichten erleichtert und die Veröffentlichung schiedsrechtlicher Entscheidungen gefördert.

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©jirsak/123rf.com

Die Schiedsgerichtsbarkeit ist eine Form der außergerichtlichen Streitbeilegung, bei der ein Dritter den Streit verbindlich entscheidet. In Deutschland ist dieses in der Zivilprozessordnung geregelt und findet insbesondere auf Schiedsverfahren mit Sitz in Deutschland Anwendung. Es regelt Schiedsvereinbarungen, den Ablauf des Verfahrens sowie die engen Voraussetzungen für die Überprüfung, Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen. Die letzte Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts liegt 25 Jahre zurück und hat sich grundsätzlich bewährt, bedarf aber punktuell einer Modernisierung.

Die nun vorgeschlagenen Änderungen tragen der voranschreitenden Digitalisierung und weiteren Entwicklungen in der Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit Rechnung. Der Gesetzentwurf soll den Justizstandort Deutschland weiter stärken. Vorgeschlagen sind insbesondere folgende Änderungen:

1. Digitalisierung von Schiedsverfahren

Es soll klargestellt werden, dass Schiedsverhandlungen per Video möglich sind. Auch sollen Schiedssprüche elektronisch erlassen werden können. Das soll schnelle und ressourcenschonende Verfahren ermöglichen und Rechtssicherheit schaffen. Zugleich soll die Rechtslage für Schiedssprüche so an diejenige für Entscheidungen staatlicher Gerichte angeglichen werden.

2. Dokumente und Verfahren in englischer Sprache

Internationale Schiedsverfahren werden häufig in englischer Sprache geführt. Auch bei einem diese betreffenden Verfahren vor einem staatlichen Gericht (z.B. über die Aufhebung des Schiedsspruches) sollen nunmehr Dokumente in englischer Sprache vorgelegt werden können, ohne dass sie übersetzt werden müssen. Dies soll den deutschen Schiedsstandort in seiner internationalen Wettbewerbsfähigkeit stärken und die grenzüberschreitende Streitbeilegung attraktiver machen. Die staatlichen Gerichte sollen aber weiterhin eine Übersetzung der Dokumente anfordern können, wenn dafür ein Bedürfnis besteht. Vor hierfür in einigen Bundesländern eingerichteten Commercial Courts sowie dem Bundesgerichtshof sollen unter bestimmten Voraussetzungen Aufhebungs-, Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren auch auf Englisch geführt werden können.

3. Veröffentlichung von schiedsrechtlichen Entscheidungen

Schiedssprüche sollen künftig unter erleichterten Voraussetzungen veröffentlicht werden können, sofern die Parteien der Veröffentlichung nicht ausdrücklich widersprechen. Entscheidungen der Commercial Courts und des Bundesgerichtshofs in Aufhebungs-, Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren sollen sogar zwingend veröffentlicht werden. Diese Änderungen erhöhen die Transparenz der schiedsrechtlichen Rechtsprechung in Deutschland und deren Einfluss auf die internationale Praxis. Auch erleichtern sie die Fortentwicklung des Rechts. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Geheimhaltungsinteressen bleibt strikt gewahrt.

4. Technologieoffene Formvorgaben für Schiedsvereinbarungen

Schiedsvereinbarungen sollen künftig nicht mehr nur schriftlich, sondern auch – technologieoffen – in anderer Form geschlossen oder dokumentiert werden können. So soll das deutsche Schiedsverfahrensrecht an internationale schiedsrechtliche Entwicklungen und Gepflogenheiten im geschäftlichen Verkehr angeglichen werden. Anders als noch in der letzten Legislaturperiode vorgeschlagen, soll zu Beweiszwecken eine Dokumentation der Schiedsvereinbarung erforderlich bleiben. Das stellt sicher, dass auf die Informationen später wieder zugegriffen werden kann.

Zum Hintergrund

Bereits in der letzten Legislaturperiode gab es einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts. Das Gesetzgebungsverfahren konnte jedoch aufgrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode nicht mehr abgeschlossen werden. Der nun vorgelegte Referentenentwurf entspricht im Wesentlichen dem Entwurf aus der letzten Legislaturperiode. Er wurde jedoch an einigen Stellen fortentwickelt.


BMJV vom 27.01.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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