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  • Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf veröffentlicht

16.01.2026

Das Recht auf Reparatur soll für bestimmte technische Geräte wie insbesondere Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones gelten. Hersteller sollen künftig verpflichtet sein, diese Produkte mehrere Jahre zu einem angemessenen Preis zu reparieren.

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Der Gesetzentwurf zum Recht auf Reparatur, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 15.01.2025 veröffentlicht hat, sieht Neuerungen vor, mit denen nachhaltiger Konsum gefördert und Verbraucherrechte gestärkt werden sollen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen einen Anreiz erhalten, sich bei einem defekten Produkt für eine Reparatur zu entscheiden, wenn sie auch eine Neulieferung verlangen könnten: Ihr Recht auf Mangelgewährleistung soll sich bei einer Entscheidung für eine Reparatur von zwei auf drei Jahre verlängern.

Der Gesetzentwurf stellt außerdem klar: Lässt sich ein Produkt nicht reparieren, obwohl bei dieser Art von Produkt eine Reparierbarkeit üblicherweise erwartet werden kann, begründet dies einen Sachmangel und die Käuferin oder der Käufer kann Gewährleistungsrechte geltend machen. Der Gesetzentwurf geht auf die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur zurück; er setzt 1:1 die vollharmonisierende EU-Recht-auf-Reparatur-Richtlinie um. Die Vorgaben der Richtlinie sind bis zum 31.07.2026 in nationales Recht umzusetzen. Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

1. Neues Recht auf Reparatur

Wer bestimmte technische Produkte wie Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones herstellt, soll künftig verpflichtet sein, die Geräte unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis zu reparieren, wenn diese nach Kauf defekt gehen. Das Recht auf Reparatur soll mehrere Jahre geltend gemacht werden können; zum Beispiel bei Waschmaschinen für mindestens zehn Jahre und bei Smartphones für mindestens sieben Jahre. Die zehn bzw. sieben Jahre beginnen in dem Moment, in dem die Produktion des Modells eingestellt wurde (und nicht etwa schon bei der Markteinführung). Das Recht auf Reparatur soll für alle Produkte gelten, für die die Hersteller bereits nach geltendem Recht Ersatzteile für eine bestimmte Zeit vorrätig halten müssen. In dieser Zeit sollen die Hersteller die Produkte künftig auch reparieren müssen.

Das neue Recht auf Reparatur wird insbesondere nach Ablauf der Gewährleistungsfrist relevant werden: wenn also keine Mängelgewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer mehr bestehen. Es greift aber auch, wenn ein Produkt nicht schon bei Gefahrübergang mangelhaft war, sondern der Mangel erst später entstanden ist, oder wenn sich nicht beweisen lässt, dass der Mangel schon von Anfang an bestand. Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen so die Möglichkeit, ihr Produkt reparieren zu lassen, statt es wegzuwerfen. Hersteller werden nicht unverhältnismäßig belastet.

2. Vorgaben zur Reparierbarkeit

Der Gesetzentwurf stellt klar: Lässt sich ein Produkt nicht reparieren, obwohl bei dieser Art von Produkt eine Reparierbarkeit normalerweise erwartet werden kann, begründet das einen Sachmangel und die Käuferin oder der Käufer kann Gewährleistungsrechte geltend machen.

Insbesondere Hersteller von Waschmaschinen, Kühlschränken oder Smartphones sollen künftig die Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stellen müssen. Sie sollen künftig grundsätzlich keine Software einsetzen oder technische Schutzmaßnahmen nutzen dürfen, die eine Reparatur behindern. Das gilt auch für eine Reparatur durch unabhängige Dritte oder eine Reparatur unter Verwendung anderer als der Originalersatzteile.

3. Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Entscheidung für eine Reparatur (und gegen eine Neulieferung)

Entscheiden sich Verbraucherinnen und Verbraucher bei einem mangelhaften Produkt, es reparieren zu lassen, obwohl sie auch eine Neulieferung verlangen könnten, soll sich die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Verkäufer von zwei auf drei Jahre verlängern. So soll es für Verbraucherinnen und Verbraucher attraktiver werden, ein Produkt reparieren zu lassen, statt es auszutauschen. Die Dauer der Beweislastumkehr, bei der vermutet wird, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, verbleibt unverändert bei einem Jahr.

Der Referentenentwurf wurde an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 13.02.2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.


BMJV vom 15.01.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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