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  • Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts beschlossen

18.12.2025

Wer durch ein defektes Produkt einen Schaden erleidet, soll es künftig in vielen Fällen einfacher haben, Schadensersatz zu erlangen. Dafür sollen die Regeln über die sog. Produkthaftung auf Software ausgeweitet werden. Das Bundeskabinett hat dazu den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts beschlossen.

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nx123nx/123rf.com

Die Produkthaftung regelt die Haftung des Herstellers von fehlerhaften Produkten für Sachschäden und für Körperverletzungen, die auf den Fehler des Produkts zurückzuführen sind. Künftig sollen diese Regeln generell auch für Schäden gelten, die durch fehlerhafte Software – einschließlich KI-Software – verursacht wurden. Relevant werden kann dies etwa bei Unfällen mit autonom fahrenden Fahrzeugen.

Darüber hinaus soll es generell leichter werden, Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gerichtlich durchzusetzen. So soll es Beweiserleichterungen für geschädigte Personen geben. Außerdem sollen Geschädigte unter gewissen Voraussetzungen neben den Produktherstellern auch die Betreiber von Online-Plattformen in Anspruch nehmen können. All das sieht ein Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, den das Bundeskabinett am 17.12.2025 beschlossen hat. Mit ihm sollen Vorgaben der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie ins deutsche Recht umgesetzt werden. Vorgesehen sind folgende wesentliche Änderungen:

1. Produkthaftung auch für Software

Software soll künftig generell in die Produkthaftung einbezogen werden, egal, wie sie bereitgestellt und genutzt wird. Damit wird der Digitalisierung Rechnung getragen. Insbesondere KI-Systeme sollen der Produkthaftung unterfallen. Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, soll wie bisher von der Produkthaftung ausgenommen bleiben.

2. Produkthaftung bei Umgestaltung

Wird ein Produkt nach seinem Inverkehrbringen so umgestaltet, dass es wesentlich geändert wird (etwa durch „Upcycling“), soll der umgestaltende Hersteller künftig als Hersteller haften. Damit soll das Produkthaftungsrecht an die Realität der Kreislaufwirtschaft angepasst werden.

3. Produkthaftung von anderen Akteuren als Herstellern

Sitzt ein Produkthersteller außerhalb der EU, sollen neben ihm unter bestimmten Voraussetzungen weitere Akteure haften: Importeure, Hersteller, Fulfilment-Dienstleister und Lieferanten. Dasselbe soll für Anbieter von Online-Plattformen gelten, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher aufgrund der Darstellung eines Angebots davon ausgehen können, dass das Produkt entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird. Für Geschädigte wird es damit wesentlich leichter, ihre Ansprüche auch in Zeiten globaler Wertschöpfungsketten durchzusetzen.

4. Einfachere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Wer durch ein fehlerhaftes Produkt geschädigt wird, soll künftig leichter Schadensersatzansprüche geltend machen können. Mit den Änderungen wird insbesondere darauf reagiert, dass moderne Produkte wie vernetzte Geräte und Software zunehmend komplex ausgestaltet sind. So soll etwa grundsätzlich vermutet werden, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Produktfehler und einer eingetretenen Rechtsgutsverletzung besteht, wenn ein Produktfehler feststeht und die eingetretene Verletzung typischerweise auf diesen Fehler zurückzuführen ist. Zudem sollen Unternehmen Beweismittel offenlegen müssen, wenn das vom Geschädigten angerufene Gericht dies anordnet. Zugleich ist sichergestellt, dass Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen effektiv geschützt werden.

Zum Hintergrund

Der Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts geht zurück auf europäische Vorgaben. Er soll die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie ins deutsche Recht umsetzen. Dabei folgt er grundsätzlich dem Prinzip der 1:1-Umsetzung. Die europäischen Vorgaben sind bis zum 09.12.2026 in nationales Recht umzusetzen. Da es sich um eine sog. vollharmonisierende Richtlinie handelt, sind im Anwendungsbereich der Richtlinie keine weitergehenden nationalen Regelungen zulässig. Mit den Änderungen soll die Produkthaftung den Anforderungen der Digitalisierung, der Kreislaufwirtschaft und globaler Wertschöpfungsketten gerecht werden.


BMJV vom 17.12.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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