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  • Zur Streupflichtverletzung auf dem Betriebsgelände

02.12.2025

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©Waldbach/fotolia.com

Ein Lkw-Fahrer lieferte am 16.01.2024 auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens im Münchner Umland Waren an. Beim Öffnen der Plane ist er nach eigenen Angaben auf einer nicht erkennbaren Eisplatte gestürzt, wodurch er einen Bruch des Handgelenks erlitten habe. Er verlangte daher von dem Unternehmen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500 €. Da dieses eine Haftung verweigerte, erhob der Lkw-Fahrer Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betriebs

Das LG München wies die Klage mit Urteil vom 25.02.2025 (173 C 24363/24) ab. In seinem Urteil nahm das Gericht Bezug auf Maßstäbe des OLG München zu Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen und führte u.a. aus: „Der Kläger konnte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nachweisen. [..]

Das OLG München hatte zur Streupflicht von Parkplätzen Folgendes ausgeführt: „An die Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen dürfen nicht dieselben Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen. [..]

Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen. [..]“

Keine flächendeckende Streupflicht auf Betriebsparkplatz

Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an einer allgemeinen Glättebildung, da das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen nicht ausreicht. Nach dem klägerischen Vortrag waren mehrere Eisplatten vorhanden, von allgemeiner Glättebildung ist nicht die Rede. Auch begründet die Tatsache, dass der Kläger gestürzt ist, für sich allein nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihr gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Auch muss nicht dafür gesorgt werden, dass der Kläger beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt. Obwohl der Sturz für den Kläger tragisch war, hat er einen Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht der Beklagten nicht ausreichend nachgewiesen.


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