18.09.2025

Das Verwaltungsgericht Frankfurt/M. hat entschieden, dass die BaFin Jahresbeiträge zum Restrukturierungsfonds aus den Jahren 2011 bis 2014 an mehrere Banken zurückzahlen muss. Das Urteil könnte weitreichende Folgen für zahlreiche weitere anhängige Klagen haben und bringt neue Bewegung in die Aufarbeitung der Bankenabgabe.

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Die für das Finanzdienstleistungsaufsichtsrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt/M. hat mit den Urteilen vom 16.09.2025 (7 K 3685/24.F, 7 K 3686/24.F und 7 K 3705/24.F) entschieden, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Rückzahlung der von den Klägerinnen in den Jahren 2011 bis 2014 geleisteten Jahresbeiträge zum Restrukturierungsfonds verpflichtet ist. Sie hat damit den Klagen von drei Kreditinstituten im Wesentlichen stattgegeben.

Zum Hintergrund

Die BaFin verwaltet den Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute. Dieser wurde im Jahr 2010 als Sondervermögen des Bundes errichtet und diente der Stabilisierung des Finanzmarktes. Ab dem Jahr 2014 wurde auf europäischer Ebene ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus mit einem einheitlichen Abwicklungsfonds („Single Resolution Fund“) geschaffen, der zum 01.01.2016 an die Stelle des nationalen Restrukturierungsfonds trat. Die von 2011 bis 2014 erhobenen nationalen Bankabgaben dienten während der Aufbauphase des europäischen einheitlichen Abwicklungsfonds von 01.01.2016 bis 31.12.2023 als Brückenfinanzierung. Dazu durften die eingezahlten Mittel des nationalen Restrukturierungsfonds dem europäischen einheitlichen Abwicklungsfonds als Darlehen zur Verfügung gestellt werden, bis diesem ausreichend eigene Mittel zur Verfügung standen. Seit dem 01.01.2024 ist diese Brückenfinanzierung ausgelaufen.

Die Klägerinnen haben im Oktober 2024 Klage erhoben und begehren die Rückzahlung der von ihnen in den Jahren 2011 bis 2014 geleisteten Jahresbeiträge zum Restrukturierungsfonds.

Banken bekommen Abgaben zurück

Die Kammer hat den Klagen im Wesentlichen stattgegeben. In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Klägerinnen einen Anspruch auf Wiederaufgreifen der Verfahren, Aufhebung der Beitragsbescheide und Rückzahlung der Jahresbeiträge für die Jahre 2011 bis 2014 hätten. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass es sich bei der Bankenabgabe um eine sog. Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion handele. Die Kammer entnehme der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass eine gruppennützige Verwendung auch nach Erhebung der Sonderabgabe fortlaufend sichergestellt sein müsse. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Der Zweck der erhobenen nationalen Bankabgaben sei mit dem Ablauf der Brückenfinanzierung für den europäischen einheitlichen Abwicklungsfonds ausgelaufen und sei vom Gesetzgeber nicht neu gefasst worden. Die Ansprüche der Klägerinnen seien entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verjährt.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung und die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Weitere Klagen von Kreditinstituten auf Rückzahlung der Bankenabgaben für die Jahre 2011 bis 2014 sind bei der Kammer anhängig.


VG Frankfurt/M. vom 17.09.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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