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  • Zustimmung des Bundesrates: RVG-Anpassung kommt

24.03.2025

Der Bundesrat hat am 21.03.2025 der Anpassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zugestimmt. Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein hatten sich lange und intensiv für die Anpassung eingesetzt.

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©Thomas Reimer/fotolia.com

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) und die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zeigen sich erleichtert, dass trotz aller politischen Schwierigkeiten dieses wichtige Vorhaben für den Zugang zum Recht nun noch zum Abschluss gebracht werden konnte – auch wenn die Erhöhung nicht ganz dem entspricht, was sich die Anwaltschaft gewünscht hätte.

„Reform sichert die Qualität der anwaltlichen Beratung“

„Die Zustimmung stärkt das Vertrauen in den Rechtsstaat und war unverzichtbar. Was auf den ersten Blick nur eine Frage für die Berufsangehörigen zu sein scheint, entpuppt sich bei näherem Hinsehen als Grundlage für den Zugang zum Recht“, erläutert Dr. h. c. Edith Kindermann, Präsidiumsmitglied des DAV.

„Diese Reform sichert die Qualität der anwaltlichen Beratung und trägt dazu bei, den Zugang zum Recht auch in strukturschwachen Regionen zu erhalten“, betont BRAK-Schatzmeisterin Leonora Holling. „Die Anpassung ist ein wichtiger Schritt, um die seit 2021 unveränderten Gebühren an die gestiegenen Personalkosten und die allgemeine Wirtschaftsentwicklung anzugleichen. Sie war längst überfällig!“

So sieht die Erhöhung aus

Die beschlossene Anpassung sieht eine Erhöhung der Wertgebühren um 6 % und der Festgebühren um 9 % vor. Diese Maßnahme trägt dem erheblichen inflationsbedingten Anstieg der Personal- und Sachkosten in den Anwaltskanzleien Rechnung und stellt sicher, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte weiterhin eine qualitativ hochwertige rechtliche Beratung und Vertretung gewährleisten können. „Besonders erfreulich ist, dass neben der linearen Erhöhung auch strukturelle Verbesserungen umgesetzt wurden, etwa die Anhebung der Gegenstandswerte in Kindschaftssachen auf 5.000 Euro sowie eine weitere Angleichung der Prozesskostenhilfevergütung an die Gebühren für Wahlanwältinnen und -anwälte“, betont Kindermann.


BRAK/DAV vom 21.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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