• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Hackerangriff auf Rechnungen: Wer haftet wirklich?

11.02.2025

Ein aktuellen Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zeigt, dass Unternehmen für unzureichenden Datenschutz beim Versand von Rechnungen haften können.

Beitrag mit Bild

©momius/fotolia.com

Wenn eine per E-Mail versandte Werklohnrechnung gehackt und unbefugt verändert wird und der Kunde deshalb an einen unbekannten Dritten zahlt, muss er nicht noch einmal an den Werkunternehmer zahlen, wenn dieser die Rechnung ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung versandt hat und deshalb gegen ihn ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO besteht. Dies hat das OLG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 18.12.2024 (12 U 9/24) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin, ein Unternehmen für Haustechnik, führte Installationsarbeiten für die Beklagte aus und stellte dafür drei Abschlagsrechnungen. Die ersten beiden Rechnungen beglich die Beklagte ordnungsgemäß. Die dritte Rechnung über ca. 15.000 Euro wurde per E-Mail als PDF-Anhang verschickt, war jedoch durch einen Dritten unbemerkt manipuliert worden. Die Beklagte überwies den Betrag auf das Konto eines unbekannten Dritten, wodurch die Klägerin keine Zahlung erhielt.

Das Landgericht entschied zunächst, dass die Beklagte den Betrag erneut zahlen müsse, da die Zahlung an einen unberechtigten Dritten nicht zur Erfüllung der Forderung führte. Zudem verneinte es eine Pflichtverletzung der Klägerin, da die eingesetzten Schutzmaßnahmen – eine Transportverschlüsselung per SMTP über TLS – als ausreichend angesehen wurden.

Das Urteil des Oberlandesgerichts

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht änderte das Urteil ab und wies die Klage ab. Es stellte zwar fest, dass die Zahlung an den unbekannten Dritten keine Erfüllung der Werklohnforderung bewirkte. Allerdings könne sich die Beklagte auf einen Schadensersatzanspruch berufen und müsse daher nicht erneut zahlen.

Dieser Anspruch ergebe sich aus Art. 82 Abs. 2 DSGVO, da die Klägerin gegen die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Art. 5, 24 und 32 DSGVO verstoßen habe. Insbesondere sei die verwendete Transportverschlüsselung nicht ausreichend gewesen, um den Schutz der personenbezogenen Daten der Beklagten sicherzustellen.

Bedeutung der Entscheidung

Nach Auffassung des OLG müssen Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen. Eine Transportverschlüsselung reicht nicht aus, wenn das finanzielle Risiko für Kunden hoch ist. In solchen Fällen sei eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erforderlich. Unternehmen müssen bei der elektronischen Übermittlung sensibler Daten proaktiv handeln, um Betrug durch Manipulationen vorzubeugen. Auch kleinere Betriebe können verpflichtet sein, entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen oder alternative Übermittlungswege wie den Postversand zu nutzen.


OLG Schleswig-Holstein vom 07.02.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©marteck/fotolia.com

02.04.2026

Neue EU-Insolvenzregeln sollen Verfahren vereinfachen, Gläubiger stärken und Investitionen im Binnenmarkt fördern.

weiterlesen
Bald gemeinsame EU-Vorschriften zu Insolvenzverfahren

Meldung

©fotomek/fotolia.com

30.03.2026

Die EU erweitert ihre Regeln für Bankinsolvenzen, um Einleger besser zu schützen, Abwicklungen effizienter zu gestalten und öffentliche Mittel stärker zu schonen.

weiterlesen
Neue Vorschriften für Bankinsolvenzen

Meldung

©MH/fotolia.com

27.03.2026

Der Gesetzentwurf zum Recht auf Reparatur setzt klare Anreize für mehr Nachhaltigkeit und einen bewussteren Umgang mit technischen Produkten.

weiterlesen
Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf beschlossen

Meldung

©olando/fotolia.com

24.03.2026

Der BGH hat entschieden, dass private Kläger u.a. aus dem Pariser Klimaabkommen keinen Anspruch gegen Autohersteller aufs „Verbrenner-Aus“ ableiten können.

weiterlesen
BGH: Kein Anspruch auf vorzeitiges „Verbrenner-Aus“
WuW Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für WIRTSCHAFT und WETTBEWERB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul WuW im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)