31.01.2025

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt fällig werden. Eine gerichtliche Anfechtung des Sozialplans ändert daran nichts.

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Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan, der erfolglos gerichtlich angefochten wurde, werden zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung in dem Beschlussverfahren über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs fällig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 28.01.2025 (1 AZR 33/24) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31.07.2019 beschäftigt. Nach dem durch Spruch der Einigungsstelle am 08.05.2019 beschlossenen Sozialplan stand ihr ein Abfindungsanspruch zu, der mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden sollte. Die Beklagte focht den Einigungsstellenspruch wegen Überdotierung des Sozialplans an. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen den – auf die Unwirksamkeit des Sozialplans gerichteten – Feststellungsantrag ab. Das Bundesarbeitsgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Daraufhin zahlte die Beklagte an die Klägerin eine Sozialplanabfindung. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin – zuletzt noch – Verzugszinsen auf diesen Betrag ab dem 01.08.2019. Sie hat die Auffassung vertreten, die – erfolglose – Anfechtung des Sozialplans habe keinen Einfluss auf den im Sozialplan festgelegten Fälligkeitszeitpunkt.

Streit um Verzugszinsen

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen bereits ab dem 01.08.2019. Die – erfolglose – gerichtliche Anfechtung des Sozialplans hat nicht zu einer Verschiebung des dort bestimmten Fälligkeitszeitpunkts geführt. Die gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs hat lediglich feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung. Die Beklagte traf auch ein Verschulden an der verspäteten Leistung. Die bloße Unsicherheit über die Wirksamkeit des Sozialplans begründete keinen unverschuldeten Rechtsirrtum.

Der Erste Senat hat auch in einem Parallelverfahren der Revision stattgegeben (Az. 1 AZR 74/24).


BAG vom 28.01.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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