Ein Mitgliedstaat darf die Beteiligung reiner Finanzinvestoren am Kapital einer Rechtsanwaltsgesellschaft verbieten. Eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs ist durch das Ziel gerechtfertigt, zu gewährleisten, dass Rechtsanwälte ihren Beruf unabhängig und unter Beachtung ihrer Berufs- und Standespflichten ausüben können. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 19.12.2024 (C-295/23 | Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft) klargestellt.
Darum ging es im Streitfall
Die deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft klagt beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof gegen einen Bescheid der Rechtsanwaltskammer München vom 09.11.2021, mit dem ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen wurde, nachdem eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung Geschäftsanteile (51 von 100) an ihr zu rein finanziellen Zwecken erworben hatte. Nach der zeitlich relevanten deutschen BRAO-Regelung konnten nur Rechtsanwälte und Angehörige bestimmter freier Berufe Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft werden.
Anwaltliche Unabhängigkeit muss gewährleistet bleiben
Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hat den EuGH zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Unionsrecht befragt. Der EuGH antwortet, dass das Unionsrecht – genauer der freie Kapitalverkehr und die Dienstleistungsrichtlinie, die die Niederlassungsfreiheit konkretisiert – einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der es unzulässig ist, dass Geschäftsanteile an einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf einen reinen Finanzinvestor übertragen werden, und die bei Zuwiderhandlung den Widerruf der Zulassung der Gesellschaft zur Rechtsanwaltschaft vorsieht.
Diese Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Ein Mitgliedstaat kann nämlich legitimerweise davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt nicht in der Lage wäre, seinen Beruf unabhängig und unter Beachtung seiner Berufs- und Standespflichten auszuüben, wenn er einer Gesellschaft angehörte, zu deren Gesellschaftern Personen zählen, die ausschließlich als reine Finanzinvestoren handeln, ohne den Rechtsanwaltsberuf oder einen anderen, vergleichbaren Regeln unterliegenden Beruf auszuüben. Eine solche Beschränkung geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist.