05.11.2024

Wer IT-Sicherheitslücken aufspüren und schließen möchte, soll nicht dem Risiko einer Strafbarkeit ausgesetzt sein. Damit dies sichergestellt ist, schlägt das Bundesministerium der Justiz eine Anpassung des Computerstrafrechts vor.

Beitrag mit Bild

©beebright/fotolia.com

Im Gesetz zum Computerstrafrecht soll klargestellt werden, dass bestimmte Handlungen von IT-Sicherheitsforscherinnen und -forschern nicht nach dem Computerstrafrecht strafbar sind. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundesjustizministerium am 04.11.2024 veröffentlicht. Der Gesetzentwurf sieht außerdem eine Strafverschärfung vor: Besonders schwere Fälle des Ausspähens und Abfangens von Daten sollen künftig strenger bestraft werden als bislang. Konkret sind folgende Änderungen vorgesehen:

Tatbestandsausschluss für das Aufspüren von Sicherheitslücken

Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass bestimmte Handlungen von IT-Sicherheitsforschern, IT-Sicherheitsunternehmen sowie von sog. „Hackern“ nicht nach dem Computerstrafrecht bestraft werden können. Dabei geht es um Handlungen, die in der Absicht vorgenommen werden, eine Sicherheitslücke aufzuspüren und zu schließen. Damit solche Handlungen keinem Strafbarkeitsrisiko unterliegen, soll § 202a Strafgesetzbuch (StGB) ergänzt werden. Nach dieser Strafnorm macht sich strafbar, wer sich „unbefugt“ Zugang zu Daten verschafft. Ein neuer Absatz 3 soll klarstellen, unter welchen Umständen eine solche Handlung nicht „unbefugt“ und damit nicht strafbar ist. Der dadurch neu geregelte Strafbarkeitsausschluss soll auch für zwei weitere Straftatbestände gelten: das Abfangen von Daten (§ 202b StGB) und die Datenveränderung (§ 303a StGB).

Normierung weiterer besonders schwerer Fälle des Ausspähens und Abfangens von Daten

Das Strafrecht soll für bestimmte Fälle des Ausspähens und Abfangens von Daten verschärft werden. Die Strafvorschriften des Ausspähens von Daten (§ 202a StGB) und des Abfangens von Daten (§ 202b StGB) sollen dazu um Regelungen für besonders schwere Fälle ergänzt werden. Ein besonders schwerer Fall soll in der Regel vorliegen, wenn der Täter einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt. Außerdem sollen die Fälle erfasst werden, in denen – auch aus dem Ausland – durch die Tat die Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit einer kritischen Infrastruktur oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder beeinträchtigt wird. Der Strafrahmen für diese Fälle soll auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren lauten.


BMJ vom 04.11.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©your123/fotolia.com

13.11.2024

Die IT-Sicherheitslage in Deutschland 2024 ist durch steigende Cyberbedrohungen angespannt; das BSI verstärkt die Abwehr und Resilienz.

weiterlesen
BSI-Bericht zur Lage der IT-Sicherheit 2024

Meldung

©Jamrooferpix/fotolia.com

11.11.2024

Der Gesetzentwurf sieht vor, die Digitalisierung bei Genossenschaften zu fördern und die genossenschaftliche Rechtsform attraktiver zu gestalten.

weiterlesen
Weniger Bürokratie im Genossenschaftsrecht

Meldung

©Sondem/fotolia.com

04.11.2024

BGH erklärt Datenklau per Scraping zum Präzedenzfall: Können Betroffene Schadensersatz für verlorene Kontrolle über ihre Daten fordern?

weiterlesen
BGH bestimmt Leitentscheidungsverfahren im Scraping-Komplex

Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com

28.10.2024

Das Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe soll sich fortentwickeln. Überflüssige Regeln werden durch einen neuen Gesetzentwurf abgeschafft, unnötige Bürokratie abgebaut.

weiterlesen
Neuordnung und Anpassung der Vorschriften im anwaltlichen Berufsrecht

Haben wir Ihr Interesse für WIRTSCHAFT und WETTBEWERB geweckt?

Sichern Sie sich das WuW Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank