• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Sonderkündigungsschutz eines sog. Vorfeld-Initiators einer Betriebsratswahl

14.06.2024

Der Vorfeld-Initiator einer Betriebsratswahl hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung im bereits gekündigten Arbeitsverhältnis.

Beitrag mit Bild

©Coloures-Pic/fotolia.com

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 19.01.2024 (7 GLa 2/24) entschieden, dass der Sonderkündigungsschutz eines sog. Vorfeld-Initiators einer Betriebsratswahl nicht per se geeignet ist, einen Weiterbeschäftigungsanspruch im gekündigten Arbeitsverhältnis zu begründen. Vorfeld-Initiatoren sind Arbeitnehmer, die in einem frühen Stadium ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrats in einer notariell beglaubigten Erklärung dokumentieren und entsprechende Vorbereitungshandlungen unternehmen.

Im bestehenden Arbeitsverhältnis hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung gegenüber seinem Arbeitgeber. Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt und wird damit das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses streitig, entfällt nach Ablauf der Kündigungsfrist regelmäßig der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers für die Prozessdauer. Etwas anderes gilt nur, wenn eine offensichtlich unwirksame Kündigung vorliegt oder es sich bei der Nichtbeschäftigung um einen gravierenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers handelt. In allen Fallgruppen hat eine umfassende Abwägung der konkret berührten Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber stattzufinden.

Keine besonderen Kündigungsschutzregelungen im Streitfall

Der Kläger war der Ansicht, das für Vorfeld-Initiatoren geltende Kündigungsverbot in § 15 Abs. 3b KSchG erlange nur dann tatsächliche Wirksamkeit in der Betriebspraxis, wenn es ohne zeitliche Verzögerung mit einem durchsetzbaren Beschäftigungsanspruch flankiert würde. Dieser Auffassung erteilte das Landesarbeitsgericht eine Absage. Der Kläger berufe sich ausschließlich auf eine kollektivrechtliche Rechtsposition, auf die es bei der durchzuführenden Interessenabwägung nicht ankomme. Die besonderen Kündigungsschutzregelungen für bestimmte Mandatsträger im Rahmen der Betriebsverfassung würden in erster Linie die Wahl der Betriebsverfassungsorgane sowie die Kontinuität ihrer Arbeit sichern. Damit diene § 15 KSchG nicht primär den persönlichen Interessen des erfassten Personenkreises, sondern den kollektiven Interessen der Belegschaft an der unabhängigen Amtsführung des Betriebsrats.


LAG Köln vom 10.06.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

nx123nx/123rf.com

18.12.2025

Künftig sollen die Regeln für Produkthaftung auch für Schäden gelten, die durch fehlerhafte Software – einschließlich KI-Software – verursacht wurden.

weiterlesen
Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts beschlossen

Meldung

©jat306/fotolia.com

16.12.2025

Über eine neues Portal können bürokratische Hürden beschrieben und konkrete Verbesserungsvorschläge mit nur sieben Klicks eingereicht werden.

weiterlesen
Bundesregierung startet digitales Bürokratiemeldeportal

Meldung

©Zerbor/fotolia.com

10.12.2025

Die vom OLG festgelegten Referenzzinsen gelten laut BGH als fair, ausgewogen und rechtlich zulässig. Sie benachteiligen weder Sparer noch Sparkassen.

weiterlesen
BGH zum Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen

Meldung

©Ekaterina Pokrovsky/fotolia.com

08.12.2025

Das OLG Düsseldorf hat Eurowings verboten, mit CO2-Kompensation zu werben, wenn dadurch der falsche Eindruck einer klimaneutralen Flugreise entsteht.

weiterlesen
OLG Düsseldorf rügt CO2-Werbung von Eurowings
WuW Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für WIRTSCHAFT und WETTBEWERB geweckt?

Sichern Sie sich das WuW Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank