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  • Billigung der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel

22.02.2024

Der Rat der EU hat am 20.02.2024 die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel angenommen. Damit werden die Verbraucher u.a. vor irreführenden Umweltaussagen und unlauteren Behauptungen zum CO₂-Ausgleich geschützt.

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Die neuen Vorschriften werden die Rechte der Verbraucher stärken, indem die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Richtlinie über Verbraucherrechte geändert und im Hinblick auf den ökologischen Wandel und die Kreislaufwirtschaft angepasst werden. Dies ist der letzte Schritt im Beschlussfassungsprozess.

Schutz vor unlauteren Praktiken

Mit der Richtlinie werden die Verbraucher vor irreführenden Umweltaussagen und unlauteren Behauptungen zum CO₂-Ausgleich geschützt. Darüber hinaus wird die Haftung der Unternehmer präzisiert, und zwar in Bezug auf Informationen (oder fehlende Informationen) über frühzeitige Obsoleszenz, unnötige Software-Aktualisierungen oder die ungerechtfertigte Verpflichtung zum Kauf von Ersatzteilen beim ursprünglichen Hersteller. Dank der Richtlinie werden den Verbrauchern bessere Informationen zur Verfügung stehen, die ihnen dabei helfen, kreislauforientierte und ökologische Entscheidungen zu treffen. Beispielsweise werden Produkte in der gesamten EU mit einer harmonisierten Kennzeichnung versehen, die Informationen über die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie enthält.

Nächste Schritte

Nachdem der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments heute gebilligt hat, ist der Rechtsakt angenommen. Nach Unterzeichnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates wird die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Zum Hintergrund

Der Vorschlag wurde am 30.03.2022 unter der Verantwortung von Kommissionsmitglied Didier Reynders vorgelegt. Der Vorschlag gehört zu den Initiativen der neuen Verbraucheragenda der Kommission von 2020 und des Aktionsplans der Kommission für die Kreislaufwirtschaft von 2020 und ist eine Folgemaßnahme des europäischen Grünen Deals. Er ist Teil eines Pakets von vier Vorschlägen, zusammen mit dem Vorschlag für eine Ökodesign-Verordnung und den Richtlinienvorschlägen zu Umweltaussagen und zur Förderung der Reparatur von Waren (Recht auf Reparatur).


Rat der EU vom 20.02.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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