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  • Gericht verurteilt Targobank wegen aggressiver Vorgehensweise

12.12.2023

Die Targobank setzte ihre Kunden beim Online-Banking unzulässig unter Druck, damit sie neuen Preisen und Bedingungen zustimmen. Das LG Düsseldorf wertet das Vorgehen als Nötigung.

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Online-Banking nur möglich nach Zustimmung zu neuen Geschäftsbedingungen im Pop-up-Fenster: Dieses Vorgehen der Targobank war unzulässig. Das hat das Landgericht (LG) Düsseldorf nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Das Gericht wertete die Methode der Bank als aggressive geschäftliche Handlung in Form einer Nötigung.

Pop-up-Fenster zwang zur Entscheidung

Hintergrund der aktuellen Entscheidung ist ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2021. Der BGH hatte damals Klauseln für unwirksam erklärt, die Vertrags- und Preisänderungen grund- und grenzenlos ohne ausdrückliche Zustimmung der Verbraucher ermöglichten. Durch das BGH-Urteil mussten Banken eine aktive Zustimmung ihrer Kunden einholen, um vorgenommene Vertrags- und Preisänderungen umsetzen zu können.

Die Targobank ging dabei im Jahr 2021 nach Auffassung des vzbv zu aggressiv vor. Beim Aufruf des Online-Banking-Bereichs auf der Webseite der Bank öffnete sich ein Pop-up-Fenster, in dem Verbrauchern ihre Zustimmung oder Ablehnung zu den aktuellen Geschäftsbedingungen und dem Preis- und Leistungsverzeichnis für alle privaten Konten und Depots erklären mussten. Nur so konnte das Fenster geschlossen und das Online-Banking fortgesetzt werden. In der Kundeninformation hieß es in dem Pop-up-Fenster unter anderem: „Falls Sie nicht zustimmen, entziehen Sie uns eine wichtige Grundlage der gemeinsamen Geschäftsbeziehung.“

Gericht wertet Vorgehen der Bank als Nötigung

Das LG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 13.09.2023 (12 O 78/22), dass es sich beim Vorgehen der Targobank um eine aggressive geschäftliche Handlung in Form einer Nötigung handelt. Das sei nach dem Wettbewerbsrecht verboten. Den Verbrauchern, die sich online bei der Bank einloggen, werde ohne Überlegungs- und Bedenkzeit eine sofortige Entscheidung abverlangt. Ihre Zustimmung werde in der Kundeninformation als „notwendig“ bezeichnet. Für den Fall einer Verweigerung drohe die Bank aus Verbrauchersicht mit der Kündigung.

Hinzu kommt laut Gericht, dass die Informationen im Pop-up-Fenster teils unverständlich, zumindest aber missverständlich seien. Es sei nicht ohne Weiteres erkennbar, welche Konsequenzen eine verweigerte Zustimmung habe. Es blieben Zweifel, ob das Online-Banking danach noch hätte genutzt werden können. Im Ergebnis sei dadurch mitten im Login-Verfahren gegenüber den Kunden ein unangemessener Druck ausgeübt worden, sich im Zweifel für die von der Bank gewünschte Zustimmung zu entscheiden.


vzbv vom 08.12.2023 / RES JURA Redaktionsbüro

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