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28.04.2023

Zur Umsetzung der Anforderungen der EU-Verbandsklagerichtlinie in deutsches Recht hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Einführung einer neuen zivilrechtlichen Klageart vorsieht.

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Verbände sollen künftige für Verbraucher und Verbraucherinnen mit einer Abhilfeklage direkt Ansprüche gegenüber Unternehmen geltend machen können. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/6520) sieht dazu die Einführung einer neuen zivilrechtlichen Klageart vor. Damit sollen entsprechende Anforderungen der EU-Verbandsklagerichtlinie ((EU) 2020/1828) in deutsches Recht umgesetzt werden. Weitere Anpassungen an europäische Vorgaben sind in den schon bestehenden Regelungen über Unterlassungsklagen zum Schutz von Verbraucherinteressen im Unterlassungsklagengesetz und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorgesehen.

Entwurf für ein Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)

Zur Verankerung der Abhilfeklage im deutschen Recht sieht der Entwurf ein neues Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) vor. In diesem sollen neben den Regelungen zur Abhilfeklage auch die bestehenden Regelungen zur Musterfeststellungsklage integriert werden. Wie es in dem Entwurf heißt, können mit der neuen Verbandsklage auf Abhilfen „klageberechtigte Stellen nunmehr auch gegen eine Unternehmerin oder einen Unternehmer gerichtete Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Leistung geltend machen. Es können nicht nur Zahlungsanträge gestellt werden, sondern auch Anträge, mit denen die Verurteilung zu einer anderen Leistung angestrebt wird. Der Abhilfeantrag kann auch auf Leistung zugunsten nicht namentlich bestimmter Verbraucherinnen und Verbraucher gerichtet sein“.

Die Bundesregierung geht in ihrem Entwurf davon aus, dass die Neuregelungen zu Entlastungen bei Bürgerinnen und Bürgern, in der Wirtschaft sowie bei den Gerichten der Länder führen werden. Sie rechnet mit jährlich 15 Abhilfeklagen durch Verbände gegen Unternehmen, dafür sollen 22.500 Individualklagen entfallen.

Die Richtlinie hätte bis zum 25.12.2022 umgesetzt werden müssen. Die neuen Regelungen müssen laut Entwurf ab dem 25.06.2023 angewendet werden. Dem Bundesrat hat die Bundesregierung die Vorlage als „besonders eilbedürftig“ zugeleitet.


Dt. Bundestag vom 26.04.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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