• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Irreführende Werbung mit angeblicher BGH-Rechtsprechung

07.02.2023

Beitrag mit Bild

©Dan Race/fotolia.com

DIPAT hatte für seinen Onlineservice zur Erstellung individueller Patientenverfügungen mit einer vermeintlichen Aussage des Bundesgerichtshofes (BGH) geworben. „Ärzte wissen seit Langem, was der Bundesgerichtshof im Juli 2016 bestätigte: Die meisten Patientenverfügungen sind nutzlos. Denn über 90 % aller Verfügungen sind medizinisch zu ungenau oder veraltet.“ Eine Patientenverfügung von DIPAT gebe dagegen „einzigartige Sicherheit“.

BGH hat vermeintliche Aussage nicht getroffen

Das OLG Dresden untersagte dem Unternehmen die strittige Werbeaussage mit Urteil vom 04.11.2022 (14 U 2095/20). Denn die Aussage war irreführend. In dem BGH-Beschluss, auf den sich das Unternehmen in der Werbung bezog, ging es um einen Einzelfall. Die Richter hatten sich gar nicht über die „meisten Patientenverfügungen“ und deren Nutzen geäußert.

Unzulässige Haftungsklauseln

Das OLG Dresden verbot dem beklagten Unternehmen außerdem drei von sechs Vertragsklauseln, die der vzbv als unzulässig beanstandet hatte. Unter anderem schloss DIPAT jede Haftung für einen Missbrauch von Kundeninformationen durch Dritte aus. Der vollständige Haftungsausschluss geht nach Auffassung des Gerichts deutlich zu weit. Denn damit wäre das Unternehmen selbst dann nicht haftbar, wenn es keinerlei geeignete Vorrichtungen für die Sicherheit des eigenen Rechnersystems trifft und dadurch einen Datenmissbrauch mitverschuldet.

Als unzulässig werteten die Richter auch eine Klausel, nach der das Unternehmen nicht gewährleistet, dass seine Dienste jederzeit ununterbrochen genutzt und erreicht werden können. Die Klausel stehe in diametralem Gegensatz zur Werbung mit einer „garantierten Online-Abrufbarkeit rund um die Uhr“ und schließe die Haftung selbst bei grobem Verschulden und monatelangen Ausfällen oder Einschränkungen aus. Darüber hinaus monierte das Gericht eine Klausel, nach der das Unternehmen Profildaten des Kunden nach zwölf Monaten einseitig löschen darf.

vzbv-Klage nur teilweise erfolgreich

Die Klage des vzbv hatte allerdings nur teilweise Erfolg. Das Unternehmen darf weiterhin damit werben, die von ihm erstellten Patientenverfügungen seien „im Ernstfall tatsächlich wirksam“. Die Verbraucherschützer hatten die Werbung vergeblich als irreführend kritisiert, weil die pauschale Zusage einer wirksamen Patientenverfügung gar nicht möglich sei. Das Oberlandesgericht Dresden schloss sich in diesem Punkt der Auffassung des Landgerichts Leipzig an und entschied, dass Verbraucher*innen bewusst sei, dass im Einzelfall ausnahmsweise eine Patientenverfügung aus den verschiedensten Gründen nicht wirksam sein könne.

Das Gericht lehnte außerdem die Anträge des vzbv auf Untersagung von drei Klauseln in den Geschäftsbedingungen als unbegründet ab, die der Verband unter anderem als nicht ausreichend verständlich kritisiert hatte.

 


Weitere Meldungen


Meldung

©Ekaterina Pokrovsky/fotolia.com

08.12.2025

Das OLG Düsseldorf hat Eurowings verboten, mit CO2-Kompensation zu werben, wenn dadurch der falsche Eindruck einer klimaneutralen Flugreise entsteht.

weiterlesen
OLG Düsseldorf rügt CO2-Werbung von Eurowings

Meldung

©moovstock/123rf.com

05.12.2025

Das OLG Frankfurt/M. stellt klar, dass nicht jede Zahlung aus Moskau unter die EU-Sanktionen fällt. Was zählt, ist der konkrete Einzelfall.

weiterlesen
Russland-Sanktionen: Sparkasse durfte nicht die Auszahlung verweigern

Meldung

©Waldbach/fotolia.com

02.12.2025

Das LG München hat klargestellt, dass auf Betriebs- oder Kundenparkplätzen keine flächendeckende Räum- und Streupflicht besteht.

weiterlesen
Zur Streupflichtverletzung auf dem Betriebsgelände

Meldung

©Eisenhans/fotolia.com

01.12.2025

Die Pflicht zur Verdachtsmeldung ist entscheidend im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zählt zu den Hauptpflichten des GwG.

weiterlesen
Geldwäscheprävention: Orientierungshilfe zu Verdachtsmeldungen
WuW Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für WIRTSCHAFT und WETTBEWERB geweckt?

Sichern Sie sich das WuW Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank