29.11.2022

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden des Autoherstellers VW stattgegeben. Streitgegenständlich ist die Durchführung einer Sonderprüfung. Man hatte sich gegen die Durchführung einer aktienrechtlichen Sonderprüfung gewehrt.

Beitrag mit Bild

©olando/fotolia.com

Mit Beschlüssen vom 21.09.2022 (1 BvR 2754/17, 1 BvR 1349/20) hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die beiden Verfassungsbeschwerden der börsennotierten Aktiengesellschaft Volkswagen AG stattgegeben, die sich jeweils gegen oberlandesgerichtliche Entscheidungen richteten. Die Antragstellerinnen des Ausgangsverfahrens – drei „Funds“ amerikanischen Rechts – begehrten die Durchführung einer aktienrechtlichen Sonderprüfung bei der Beschwerdeführerin.

OLG gab Antrag auf aktienrechtliche Sonderprüfung statt

Das Oberlandesgericht hatte im Jahr 2017 eine solche Sonderprüfung angeordnet und einen Sonderprüfer bestellt, hierbei jedoch unter mehrfacher Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin die Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerinnen des Ausgangsverfahrens angenommen.

Auch als es im Jahr 2020 den zunächst bestellten Sonderprüfer durch einen anderen ersetzte, hat das Oberlandesgericht unter mehrfachem Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin sowie unter Verstoß gegen das Willkürverbot die Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerinnen bejaht. Überdies verletzte das Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter, als es die Rechtsbeschwerde gegen seine im Jahr 2020 ergangene Entscheidung nicht zuließ. VW sah sich durch die Anordnung der Sonderprüfung in den Grundrechten auf die Berufsfreiheit sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Erfolg vor dem BVerfG

Nach Ansicht der Kammer sind beide Verfassungsbeschwerden zulässig und begründet. Die angegriffenen Entscheidungen aus den Jahren 2017 und 2020 wurden aufgehoben und die Verfahren an das OLG zurückverwiesen. Durch die Entscheidungen des OLG sei es „in mehrfacher Hinsicht“ zu einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gekommen. Ob weitere Grundrechte verletzt sind, könne daher dahinstehen.


BVerfG vom 25.11.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Ekaterina Pokrovsky/fotolia.com

03.05.2024

Die EU-Kommission will gegen ökologischen Etikettenschwindel vorgehen und erwartet, dass die Fluggesellschaften verantwortungsbewusst mit Umweltaussagen umgehen.

weiterlesen
Fluggesellschaften: EU rügt irreführende Umweltaussagen

Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com

30.04.2024

Weniger Bürokratie beim Thema Solarstrom: Der Bundesrat hat dem Solarpaket I zugestimmt. Solaranlagen können künftig leichter installiert und betrieben werden als bisher.

weiterlesen
Bundesrat billigt Solarpaket I

Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com

29.04.2024

Durch das Klimaschutzgesetz sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um das Ziel, 65 % weniger CO2 bis 2030 und Klimaneutralität bis 2045, erreichen zu können.

weiterlesen
Bundestag beschließt Reform des Klimaschutzgesetzes

Meldung

©moovstock/123rf.com

26.04.2024

Erstmals führt die EU in einem Umweltgesetz Ziele zur Reduzierung von Verpackungen ein, und das unabhängig vom verwendeten Material.

weiterlesen
Neue EU-Vorschriften: weniger Verpackungen, mehr Recycling

Haben wir Ihr Interesse für WIRTSCHAFT und WETTBEWERB geweckt?

Sichern Sie sich das WuW Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank