25.11.2022

Sanktionen sollen in Zukunft besser durchgesetzt werden können. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (20/4534) eingebracht.

Beitrag mit Bild

©moovstock/123rf.com

Sanktionen der Europäischen Union haben als außenpolitisches Instrument an Bedeutung gewonnen. In diesem Zusammenhang hat sich gezeigt, dass auf Vollzugsebene strukturelle Verbesserungen notwendig sind. Die auf EU-Verordnungen basierenden Sanktionen, die auf Grundlage von Beschlüssen des Rates der EU im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassen worden sind, gelten in Deutschland unmittelbar. Für den wirkungsstarken operativen Vollzug dieser Sanktionen ist für die jeweiligen Sanktionsbereiche die Expertise verschiedener Behörden und Stellen auf Bundes- und Länderebene und deren Zusammenarbeit erforderlich.

Abgestimmter Rechtsrahmen für Sanktionsdurchsetzung

Die bestehenden rechtlichen Regelungen sind bislang nicht speziell auf die Sanktionsdurchsetzung ausgerichtet und reichen daher nicht dafür aus, dass die Behörden auf Bundes- und Länderebene dieses Ziel vollumfänglich und effektiv erreichen können. Deshalb ist es notwendig, einen speziell auf die Sanktionsdurchsetzung abgestimmten Rechtsrahmen zu schaffen. Nachdem mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz I bereits kurzfristig umsetzbare Maßnahmen zur Verbesserung der Sanktionsdurchsetzung realisiert worden sind, sollen mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II strukturelle Verbesserungen bei der Sanktionsdurchsetzung und bei der Bekämpfung von Geldwäsche in Deutschland auf den Weg gebracht werden.

Erleichterte Durchsetzung von Sanktionen

Diese Probleme soll nun das Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (20/4534) lösen. Eine der wichtigsten Maßnahmen besteht in der Einrichtung einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung auf Bundesebene. Dort soll auch eine Hinweisannahmestelle eingerichtet werden. Außerdem sieht der Gesetzentwurf vor, dass bei Immobilientransaktionen nicht mehr mit Bargeld bezahlt werden darf. Der Nationale Normenkontrollrat hält die von der Regierung dargestellten Regelungsfolgen für „nachvollziehbar und methodengerecht“.


Dt. Bundestag vom 22.11.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung, Wirtschaftsrecht

©moovstock/123rf.com

05.12.2025

Das OLG Frankfurt/M. stellt klar, dass nicht jede Zahlung aus Moskau unter die EU-Sanktionen fällt. Was zählt, ist der konkrete Einzelfall.

weiterlesen
Russland-Sanktionen: Sparkasse durfte nicht die Auszahlung verweigern

Meldung, Wirtschaftsrecht

©Waldbach/fotolia.com

02.12.2025

Das LG München hat klargestellt, dass auf Betriebs- oder Kundenparkplätzen keine flächendeckende Räum- und Streupflicht besteht.

weiterlesen
Zur Streupflichtverletzung auf dem Betriebsgelände

Meldung

©Eisenhans/fotolia.com

01.12.2025

Die Pflicht zur Verdachtsmeldung ist entscheidend im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zählt zu den Hauptpflichten des GwG.

weiterlesen
Geldwäscheprävention: Orientierungshilfe zu Verdachtsmeldungen

Meldung

©kebox/fotolia.com

28.11.2025

Wer Hinweise auf rechtswidriges Verhalten ignoriert oder nicht nachhakt, läuft Gefahr, persönlich in die Haftung zu geraten, bestätigt das OLG Frankfurt/M.

weiterlesen
Geschäftsführer haftet für Gehaltsprivilegien von Betriebsräten
WuW Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für WIRTSCHAFT und WETTBEWERB geweckt?

Sichern Sie sich das WuW Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank