• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Margining für von Kriegsfolgen betroffene Unternehmen

21.06.2022

Für die vom Krieg besonders betroffenen Unternehmen haben das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium ein umfassendes Maßnahmenpaket vorgelegt. In diesem Rahmen startet nun ein weiteres Absicherungsinstrument (Margining).

Beitrag mit Bild

©JürgenFälchle/fotolia.com

Das Maßnahmenpaket wird Schritt für Schritt umgesetzt. Nach dem Ende April bzw. Anfang Mai bereits das KfW-Kreditprogramm und das Bürgschaftsprogramm gestartet sind, kann nun das dritte Instrument an den Start gehen. Beim Margining-Finanzierungsinstrument geht es um ein Absicherungsinstrument, das Unternehmen, die an den Terminbörsen mit Strom, Erdgas und Emissionszertifikaten handeln, den Zugang zu ausreichender Liquidität sicherstellt – gerade für den Fall weiterer Preissteigerungen und Volatilität.

Margining: Wer ist antragsberechtigt?

Diese Maßnahme ist wichtig und notwendig, um Sicherheitsleistungen (sog. Margins) zu finanzieren, die beim Handel mit Energie verpflichtend zu leisten sind. Die finanziellen Mittel erfolgen in Form von Kreditlinien der KfW. Diese sind über eine Bundesgarantie abgesichert. Erste Beratungsgespräche für Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland sind ab sofort möglich.

Sicherheitsleistungen aus Margining-Verpflichtungen für Strom, Erdgas und Emissionszertifikate aus Terminkontrakten an den Börsen EEX und ICE Endex sowie außerbörsliche Termingeschäfte mit diesen Produkten, die von den Clearinghäusern ECC und ICE Clear Europe abgewickelt werden. Finanziert werden nur Sicherheitsleistungen aus Margining-Verpflichtungen des Unternehmens oder seiner Konzerngesellschaften aus Kontrakten für Strom und Erdgas mit Bezug zum deutschen Spotmarkt oder für physische Lieferungen von Strom und Gas weitgehend in oder nach Deutschland; sowie für Strom, Erdgas und Emissionszertifikate: zur Risikoabsicherung von Beschaffung, Lieferungen, Produktion weitgehend in oder nach Deutschland oder für die Compliance mit dem EU ETS für Stromproduktion weitgehend in Deutschland. Spekulative Positionen werden nicht finanziert.

Welche Zugangsvoraussetzungen gelten?

Margining-Forderungen müssen aufgrund außerordentlich hoher Preisniveau- und Preisvolatilitätssteigerungen auf den Energiemärkten entstanden sein. Die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland muss ohne Kreditgewährung gefährdet sein. Dem Unternehmen ist eine anderweitige Finanzierung nicht möglich. Positives Ergebnis einer Bonitätsprüfung und Fortführungsprognose; es darf sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im beihilferechtlichen Sinne handeln.

Welche Konditionen gelten?

Der Zinssatz orientiert sich an dem EU-Referenzzinsschema, ergänzt um eine variable Zins-Komponente. Der Zinssatz wird entsprechend der Bonität festgelegt, jedenfalls wird aber ein Aufschlag auf den Marktzins vereinbart. Für nicht in Anspruch genommene Teile der Kreditlinie ist eine Bereitstellungsprovision vorgesehen. Im Rahmen der Kreditprüfung wird eine Eigenbeteiligung der Konzernmuttergesellschaft bzw. der öffentlichen Eigentümer des Unternehmens eingefordert. Voraussetzung für die Nutzung der Kreditlinie ist ein Bonusverzicht der Organmitglieder sowie – soweit rechtlich möglich – Verzicht auf Gewinnausschüttungen für jeweils das gesamte Kalenderjahr einer Nutzung der Kreditlinie.

Der Antrag für die Kreditlinie ist in Schriftform beim BMWK zu stellen. Die Antragstellung ist voraussichtlich Ende Juni 2022 möglich. Eine Unterzeichnung von Darlehensverträgen ist bis 31.12.2022 möglich; Kreditlaufzeiten sind bis 30.04.2023 möglich.


BMWK vom 16.06.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung, Wirtschaftsrecht

©Olivier Le Moal / istockfoto.com

06.01.2025

Zum Jahreswechsel gibt es hinsichtlich des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) einige neue zu beachtende Pflichten.

weiterlesen
CO₂-Grenzausgleich: Der Countdown für CBAM läuft

Meldung, Wirtschaftsrecht

©dekanaryas/fotolia.com

20.12.2024

Das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist zulässig, um die anwaltliche Unabhängigkeit zu gewährleisten.

weiterlesen
EuGH bestätigt Verbot von Finanzinvestoren bei Anwaltskanzleien

Meldung

©jirsak/123rf.com

18.12.2024

Das OLG Köln untersagte einer Fluggesellschaft die Werbung mit „CO2-neutral reisen“, da die Kompensation nicht sofort, sondern erst später erfolgte.

weiterlesen
Werbung mit Ausgleichsmaßnahmen zum Klimaschutz

Meldung

©Thomas Reimer/fotolia.com

14.12.2024

Die vom BMJ vorgeschlagene Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren soll die wirtschaftliche Grundlage für die Anwaltschaft sichern – und damit zugleich den Rechtsstaat stärken.

weiterlesen
Höhere Gebühren für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Haben wir Ihr Interesse für WIRTSCHAFT und WETTBEWERB geweckt?

Sichern Sie sich das WuW Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank