03.06.2022

Die BaFin hat den aktualisierten MAR-Leitlinien der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA), die den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen und die Interaktionen mit der Aufsicht regeln, im Comply-or-Explain-Verfahren zugestimmt und wendet sie uneingeschränkt an.

Beitrag mit Bild

©kamasigns/fotolia.com

Ziel der BaFin ist es, einen konvergenten Aufsichtsansatz bei der Umsetzung der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR) sicherzustellen. Die ESMA hatte die Leitlinien in der deutschen Fassung (13/04/2022 | ESMA70-159-4966 DE) am 13.04.2022 veröffentlicht.

Die Ergänzung der MAR-Leitlinien war erforderlich, um das Spannungsverhältnis zwischen aufsichtlichen Entscheidungen innerhalb der Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) und der Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive – CRD) einerseits sowie Artikel 17 MAR (Ad-hoc-Publizität) anderseits angemessen zu berücksichtigen.

Marktmissbrauchsverordnung: Inhalte der MAR-Leitlinien

Die geänderten MAR-Leitlinien geben insofern Orientierung zu zwei wesentlichen Aspekten:

Hinsichtlich der Aufschubregelung des Artikels 17 Absatz 4 Buchstabe a) MAR wird die Liste der berechtigten Interessen in Abschnitt 5 um die zwei Fallgruppen h) und g) ergänzt. Diese Aufschubgründe gelten für Institute, die den Anforderungen der CRR beziehungsweise der CRD unterliegen. Treten im Genehmigungsprozess von Artikel 77 CRR beziehungsweise im Austausch mit der Aufsichtsbehörde zu Beschlussentwürfen, die im Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) entstehen, Insiderinformationen auf, sind Emittenten berechtigt, die Veröffentlichung dieser Insiderinformationen vorübergehend aufzuschieben.

Darüber hinaus gibt es einen neuen separaten Unterabschnitt 3 („P2R und P2G und Insiderinformationen“) in Abschnitt 5 der MAR-Leitlinien. Dieser nimmt eine Einordnung des jeweiligen Kursbeeinflussungspotenzials bezüglich Pillar-2-Kapitalanforderungen (Pillar-2 Capital Requirements – P2R) und Pillar-2-Empfehlungen (Pillar-2 Capital Guidance – P2G) und somit der Eigenschaft als Insiderinformation vor.

Comply-or-Explain-Verfahren

Die BaFin äußerst sich zu ESMA-Leitlinien im üblichen Comply-or-Explain-Verfahren. Das heißt: Publiziert eine Europäische Aufsichtsbehörde wie die ESMA Leitlinien, müssen die nationalen Behörden erklären, ob sie diese übernehmen. Entscheiden sie sich dagegen, müssen sie dies erläutern. Ziel von Leitlinien ist es, innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen. Außerdem sollen die Leitlinien sicherstellen, dass die nationalen Aufsichtsbehörden das EU-Recht einheitlich anwenden.


BaFin vom 02.06.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung, Wirtschaftsrecht

©jirsak/123rf.com

08.07.2025

Durch klare Regeln für Umweltwerbung und ein Verbot manipulativer Designs im Online-Finanzbereich wird Transparenz geschaffen und Greenwashing erschwert.

weiterlesen
Klarheit statt Greenwashing: Neue Regeln für Umweltaussagen

Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com

02.07.2025

Die EU-Kommission schlägt ein neues Klimaziel von 90% weniger Emissionen bis 2040 vor – ein ambitionierter Plan, der jedoch erhebliche Zweifel an Umsetzbarkeit aufwirft.

weiterlesen
EU-Klimagesetz: Neues Zwischenziel für 2040

Meldung

©jirsak/123rf.com

27.06.2025

Nur wenn eine zuständige Behörde die therapeutische Relevanz einer Bio-Herkunft bestätigt, darf ein Bio-Logo auf Arzneitees verwendet werden.

weiterlesen
Bio-Logo: EuGH setzt Grenzen

Meldung

nosua/123rf.com

24.06.2025

Durch das neue EU-Label sollen Verbraucher:innen sofort sehen, wie nachhaltig ein Gerät ist. Der Reparierbarkeits-Index zeigt, ob sich eine Investition auch langfristig lohnt.

weiterlesen
EU-Energielabel sorgt für mehr Transparenz
Wirtschaft und Wettbewerb - Zeitschrift und Cover

Haben wir Ihr Interesse für WIRTSCHAFT und WETTBEWERB geweckt?

Sichern Sie sich das WuW Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank