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  • EuGH zur Deckelung des Streitwerts für Abmahnkosten

13.05.2022

Wer wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt wird, muss gegnerische Anwaltskosten maximal aus einem Streitwert von 1.000 Euro erstatten. Diese Regelung im Urhebergesetz zur Deckelung von Abmahnkosten ist mit dem Unionsrecht vereinbar, entschied der EuGH.

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Zum Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen deckelt § 97a UrhG den Streitwert für Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen auf 1.000 Euro, sofern die abgemahnte Person Verbraucherin bzw. Verbraucher ist. Diese Deckelung verstößt nicht gegen EU-Recht, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem soeben veröffentlichten Urteil vom 28.04.2022 (C‑559/20).

Hohe Abmahnkosten im Streitfall

Im Streitfall hatte die Koch Media GmbH einen Internetnutzer durch eine Kanzlei abmahnen lassen, weil er ein Computerspiel auf einer Filesharing-Plattform zum Download angeboten hatte. Der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch einer Urheberrechtsverletzung beträgt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls über 10.000 Euro. Der Koch Media GmbH entstanden Anwaltskosten in Höhe von knapp 1.000 Euro, basierend auf dem von der Kanzlei zugrunde gelegten Gegenstandswert von 20.000 Euro.

Wer zahlt die Anwaltsgebühren?

Das AG Saarbrücken verurteilte den Abgemahnten jedoch nur zur Zahlung von 124 Euro, basierend auf dem nach § 97a III 2 UrhG gedeckelten Streitwert von 1.000 Euro. Auf die Berufung legte das LG Saarbrücken dem EuGH die Frage vor, ob die Streitwertdeckelung u. a. mit Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vereinbar ist. Die Streitwertdeckelung auf 1.000 Euro nach § 97a UrhG gilt nur im Verhältnis zwischen Rechteinhaber und Abgemahntem. Im Verhältnis zum Rechteinhaber kann jedoch der Anwalt bzw. die Anwältin zum höheren Gegenstandswert (mind. 10.000 Euro) abrechnen. Das führt in der Praxis – wie auch im Streitfall – zu Divergenzen. Die Rechteinhaber müssen ihre erheblich höheren Anwaltsgebühren aus dem tatsächlichen Streitwert selbst tragen, soweit sie die Kosten aus einem Streitwert von 1.000 Euro übersteigen.

Abmahnungen sollen abschreckende Wirkung nicht verlieren

Der EuGH entschied, dass Abmahnkosten „sonstige Kosten“ im Sinne von Art. 14 der Richtline sind und dass Art. 14 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass die zu erstattenden „sonstigen Kosten“ pauschal auf der Basis eines gedeckelten Streitwerts berechnet werden. Voraussetzung sei jedoch, dass das nationale Gericht hiervon abweichen dürfe, sofern die Anwendung der Deckelung unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des ihm vorgelegten Falles unbillig sei.

Der EuGH setzt sich in seiner Entscheidung damit auseinander, dass Rechteinhaber jedenfalls einen erheblichen, angemessenen Teil ihrer Anwaltskosten erstattet bekommen müssen, damit Abmahnungen nicht ihre abschreckende Wirkung verlieren. Die Höhe der letztlich selbst zu tragenden Kosten dürfe Rechteinhaber nicht davon abhalten, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen. Art. 14 der Richtlinie sehe aber auch vor, dass eine Erstattung ausscheidet, wenn Billigkeitsgründe es verbieten, der unterliegenden Partei die (an sich der Höhe nach angemessenen) Kosten aufzuerlegen. Das nationale Gericht müsse prüfen können, ob ein Antrag auf Verurteilung zur Tragung der Kosten eines Vertreters für eine Abmahnung u.a. fair, gerecht und nicht missbräuchlich sei. § 97a III UrhG solle sicherstellen, dass die von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten zumutbar und angemessen seien; er ermögliche dem Gericht außerdem, in jedem Einzelfall dessen spezifische Merkmale zu berücksichtigen.


BRAK vom 04.05.2022/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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