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05.04.2022

Unternehmen, die nach wie vor von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind, können ab 01.04.2022 Anträge auf die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 stellen.

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©alphaspirit /123rf.com

Nach der weitreichenden Aufhebung der Corona-Beschränkungen können die meisten Unternehmen wieder ihrem Geschäft nachgehen und benötigen keine staatliche Unterstützung mehr. In einzelnen Bereichen lässt sich aber das coronabedingt eingeschränkte Geschäft nicht so schnell wieder hochfahren. Zum Beispiel kann die Durchführung von Veranstaltungen einen erheblichen Vorlauf haben. Somit dauert es, bis Unternehmen wieder eigene Umsätze erzielen. Für diese Unternehmen steht die verlängerte Überbrückungshilfe IV zur Verfügung.

Überbrückungshilfe IV bis Ende Juni verlängert

Die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV ist inhaltlich unverändert zur Überbrückungshilfe für die Monate Januar bis März. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe sind Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt.

Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 erhalten haben und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate April bis Juni 2022 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Januar bis Juni 2022 stellen.

Besonderheiten bei Antragsfristen beachten

Das Temporary Framework als beihilferechtlicher Rahmen der Überbrückungshilfen läuft Ende Juni aus. Daher können Erst- und Änderungsanträge zur verlängerten Förderung nur bis zum 15.06.2022 gestellt werden. Der 15.06.2022 ist auch der Stichtag zur Ausübung des Wahlrechts zwischen der Überbrückungshilfe und der Neustarthilfe 2022. Das Wahlrecht zum Wechsel zwischen beiden Programmen steht voraussichtlich ab Mai zur Verfügung. Unternehmen, die von einem in das andere Programm wechseln wollen, werden gebeten, dies rechtzeitig in die Wege zu leiten.

Nur coronabedingte Umsatzeinbrüche zählen

Infolge der russischen Kriegshandlungen gegen die Ukraine und der als Reaktion darauf von westlichen Staaten gegen Russland verhängten Sanktionen ergeben sich weitreichende Auswirkungen auch für die deutsche Wirtschaft. Eine Fördermöglichkeit zur Kompensation von durch die gegen Russland verhängten Sanktionen verursachten Einbußen besteht im Rahmen der Überbrückungshilfe IV jedoch ausdrücklich nicht. Die Anträge sind durch prüfende Dritte über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen.


BMWK vom 01.04.2022/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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